BGB § 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
[ Auszug: (1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der
einzelnen ... ]